Formalitäten
Formalitäten
Alle Formen der Selbständigkeit sei es der Handel, die Dienstleistung, das Handwerk oder die Freiberufliche Tätigkeit sind anzumelden. Abgesehen von den freien Berufen (Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Unternehmensberater, Werbegrafiker, Ingenieure etc.) sind alle beim zuständigen Gewerbeamt anzumelden.
Notwendig hierzu ist ein Personalausweis, 10,- bis 30,- € sowie eventuell besondere Genehmigungen und Nachweise (zum Beispiel Handwerkskarte, Gaststättenkonzessionen usw.)
Mit der Anzeige beim Gewerbeamt werden dann automatisch weitere Behörden informiert u.a.:
- das Finanzamt
- die Berufsgenossenschaft
- die Handwerkskammer (bei Handwerksberufen)
- die Industrie- und Handelskammer
1. Das Finanzamt
Vom Finanzamt bekommen Sie Post. Auf einem Fragebogen müssen Sie verschiedene Fragen zu künftigen Umsätzen und Gewinnen beantworten. Gehen Sie bei der Berechnung dieser Schätzwerte eher vorsichtig vor, da hiervon zunächst die Höhe Ihrer Einkommen- und Gewerbesteuer abhängt. Das Finanzamt teilt Ihnen eine Einkommens-steuernummer zu und bei Wunsch auch eine so genannte Umsatzsteueridentifikations-nummer, die Sie eigentlich nur für Auslandgeschäfte benötigen. Da Sie allerdings auch eine Steuernummer auf Ihren Rechnungen angeben müssen, ist es ratsam diese unverfängliche Umsatzsteueridentifikationsnummer zu beantragen und diese anstatt der Einkommenssteuernummer auf den Rechnungen anzugeben.
2. Berufsgenossenschaft
Die Berufsgenossenschaft ist die gesetzliche Unfallversicherung für Angestellte. In einer Reihe von Berufsgenossenschaften sind Sie als Unternehmer ebenfalls pflichtversichert, in den anderen Fällen können Sie sich freiwillig versichern lassen. Aufgrund der niedrigen Beiträge und aufgrund des breiten Versicherungsumfanges lohnt sich oftmals der freiwillige Beitritt zur Berufsgenossenschaften. Da man allein über die Bezeichnung der Berufsgenossenschaft nicht auf deren Zuständigkeit schließen kann, helfen Ihnen Ihre IHK bzw. Handwerkskammer bei der Suche nach der zuständigen Berufsgenossenschaft.
LinkTipp:www.hvbg.de Hauptverband der Berufsgenossenschaften
3. Kammern
Auch die Industrie- und Handelskammer bzw. die Handwerkskammer werden durch das Gewerbeamt über die Aufnahme Ihrer selbständigen Tätigkeit informiert. Das so genannte Kleinunternehmerförderungsgesetz führt aber zunächst dazu, dass Sie zwar die Leistungen der Kammern wie z.B. Existenzgründungs-, Betriebs-, Rechts-, Messe- und Exportberatung in Anspruch nehmen können aber in der Regel erst nach zwei Jahren Vollmitglied in den Kammern werden.
Je nach Bedarf sollten Sie mit den zuständigen Versorgungsunternehmen (zum Beispiel Stadtwerke, Elektrizitätswerke usw.) Lieferverträge für Wasser, Strom, Gas usw. abschließen. Das gleiche gilt für die Entsorgung (zum Beispiel Abwasser und Müllbeseitigung). Diese Einrichtungen werden leider nicht automatisch durch das Gewerbeamt informiert.
4. Benötigen Sie besondere Genehmigungen?
Trotz der in Deutschland geltenden Gewerbefreiheit besteht für verschiedene Gewerbe-zweige eine besondere Genehmigungspflicht.
Folgende Anforderungen müssen Sie unter Umständen beachten:
Handwerk: Eintragung in die Handwerksrolle bei der örtlich zuständigen Handwerks-kammer. Der selbstständige Betrieb eines Handwerks ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen Personen gestattet. Fragen Sie im Zweifelsfall Ihre Handwerkskammer, ob Ihr neues Unternehmen in die Handwerksrolle einzutragen ist oder nicht. Handwerks-rollenpflichtig sind alle wesentlichen, den Kernbereich eines Handwerks ausmachenden Tätigkeiten. Für Tätigkeiten, die in kurzer Anlernzeit erlernbar sind, ist eine Eintragung in die Handwerksrolle nicht erforderlich. Eine Eintragung setzt voraus, dass Sie als Inhaber des Betriebes die Meisterprüfung abgelegt haben oder im Besitz einer Ausnahme-bewilligung sind. Letztere wird von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Handwerkskammer oder direkt von der Handwerkskammer erteilt.
Industrie: Die Errichtung von Anlagen mit besonderen Umwelteinflüssen muss nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigt werden.
Einzelhandel: Für verschiedene Handelsbereiche sind besondere Sachkundenachweise notwendig (z.B. der Handel mit Waffen, lebenden Tieren, freiverkäuflichen Arzneimitteln).
Gaststätten und Hotels: Erforderlich ist in der Regel eine Erlaubnis (Konzession), diese wird gewährt, wenn Sie u.a. die Eignung des Objektes und Ihre persönliche Eignung durch Pläne und Zeugnisse nachweisen. Die Industrie- und Handelskammern bieten in regel-mäßigen Abständen Seminare dazu an.
Bewachungsgewerbe: Erforderlich ist eine Erlaubnis, die Sie nach einer umfangreichen Unterweisung bei der IHK vom Gewerbeamt erhalten.
Verkehrsgewerbe: In der Regel setzt der Betrieb eines Verkehrgewerbes eine Erlaubnis voraus. Setzen Sie sich dazu mit Ihrer Industrie- und Handelskammer in Verbindung.
Reisegewerbe: Betreiben Sie ein Gewerbe ohne feste Betriebsstätte stellt das zuständige Gewerbeamt Ihnen eine so genannte Reisegewerbekarte aus.
Freiberufler: Bei den „geregelten“ Freien Berufen (z.B. Rechtsanwälte, Ärzte oder Steuerberater) ist die Niederlassung mit einer Pflichtmitgliedschaft in der zuständigen Kammer verbunden. Bei den „ungeregelten“ Freien Berufen (z.B. Künstler, Schriftsteller, Wissenschaftler) bedarf es keiner besonderen Genehmigung.
Für eine Reihe weiterer Gewerbezweige gelten ebenfalls besondere Vorschriften. Das Team von startinformationen.de hilft Ihnen gerne weiter.