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EÜR und DOPIK


Grundsätzlich gibt es 2 Gewinnermittlungsarten. Lesen Sie hier welche für Sie die Richtige ist.

1. Einnahmen-Überschussrechnung

Das Steuerrecht erlaubt den Personen, die nicht zur doppelten Buchführung verpflichtet sind, die Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns durch eine Einnahmen-überschussrechnung. Grundsätzlich muss die Einnahme-?berschussrechnung unter Verwendung eines amtlichen Vordrucks ("Anlage EÜR") erfolgen. Dieser Vordruck kann nebst Anleitung über die seitliche Linkliste abgerufen werden. Bei Unternehmen mit einem Umsatz unter 17.500 Euro wird es seitens der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn der Steuererklärung anstelle des amtlichen Vordrucks weiterhin eine formlose Gewinnermittlung beigefügt wird.

Die Pflichten des Unternehmers sind bei der Einnahmen-?berschussrechnung geringer als bei der doppelten Buchführung. Bei der Einnahmen-?berschussrechnung handelt es sich um eine einfache Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben nach dem Prinzip:

      Betriebseinnahmen
  ./. Betriebsausgaben
      Gewinn bzw. Verlust

Maßgeblich ist grundsätzlich der tatsächliche Zeitpunkt des Zuflusses/Abflusses. Die Geschäftsvorfälle werden in chronologischer Reihenfolge aufgrund der Buchungsbelege in einem Journal aufgezeichnet. Dabei ist es zweckmä?ig, die einzelnen Posten beispielsweise nach Kostenarten zu sortieren. Au?erdem müssen das Nettoentgelt, die Umsatzsteuer und der Gesamtbetrag einzeln aufgezeichnet werden. Gewerbliche Unternehmer sind verpflichtet, den Wareneingang und den Warenausgang aufzuzeichnen. Letzteres allerdings nur, wenn die Ware an einen anderen gewerblichen Unternehmer zur Weiterveräu?erung oder zum Verbrauch geliefert wird.

2. Bilanzierung/doppelte Buchführung

Bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich wird das Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres mit dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres verglichen. Der Unterschiedsbetrag ist der steuerpflichtige Gewinn. Hierbei ist bei Buchführungspflichtigen oder bei Gewerbetreibenden, die freiwillig Bücher führen, grundsätzlich das Betriebvermögen anzusetzen, welches nach handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemä?er Buchführung ermittelt wurde. Privat veranlasste Vorgänge bleiben unberücksichtigt. Daher müssen Entnahmen hinzu gerechnet, Einlagen abgezogen werden.
Sind Sie zur doppelten Buchführung verpflichtet, müssen Sie zu Beginn der Tätigkeit eine Inventur durchführen und eine Eröffnungsbilanz erstellen. Bei der Inventur sind alle Wirtschaftsgüter des Betriebes körperlich und wertmä?ig zu erfassen und in ein Verzeichnis (Inventar) einzutragen. Zum Ende des Geschäftjahres müssen Sie wieder ein solches Inventar und eine Schlussbilanz erstellen. Ebenso wie bei der Einnahmen-?berschussrechnung sind ein Wareneingangs- und Warenausgangsbuch zu führen. Au?erdem müssen alle baren Zahlungsvorgänge in einem Kassenbuch festgehalten werden.
Bei der doppelten Buchführung werden alle Geschäftsvorfälle auf Konten verbucht, einmal im Soll und einmal im Haben. Hierfür gibt es Kontenpläne die für jeden Betrieb aus den verschiedenen Kontenrahmen seines Wirtschaftszweiges entwickelt werden. Ein Kontenplan ist das Gliederungsschema aller relevanter Konten, er enthält nur die für die Unternehmung tatsächlich nötigen und von ihr geführten Konten. Für jede Branche gibt es eigene Kontenrahmen. Die drei wichtigsten sind:

  • Kontenrahmen für den Einzelhandel
  • Kontenrahmen für den Groß- und Außenhandel
  • Gemeinschaftskontenrahmen für die Industrie

Kontenrahmen sind nach dem Zehnersystem in Kontenklassen aufgebaut.
Die doppelte Buchführung soll den periodengerechten Gewinn ermitteln. Aus diesem Grund müssen auch Periodenabgrenzungen vorgenommen, Rückstellungen gemacht und Forderungen oder Verbindlichkeiten verbucht werden. Im Gegensatz zur Einnahmen-Überschussechnung sind also nicht nur die tatsächlichen Zahlungsströme relevant.

Beachten Sie auch die Sonderfragen zur Gewinnermittlung