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Steuern


Steuern für Existenzgründer

Das deutsche Steuerrecht ist so umfangreich, dass hier lediglich die Grundzüge der Unternehmensbesteuerung dargestellt werden können. Obgleich sie in aller Regel um einen Steuerberater oder Buchführungshelfer nicht herum kommen, sollten Sie das Thema Steuern nicht ganz aus ihrem Blick verlieren. Denn nur, wenn Sie ein adäquater Gesprächspartner für Ihren Steuerberater sind, wird sich dieser für Sie richtig ins Zeug legen können. Auf den folgenden Seiten finden Sie daher alles zum Thema Steuern von A wie Abschreibungen bis Z wie Zölle.

Ihr stiller Teilhaber – das Finanzamt

Alle Formen der Selbständigkeit sei es der Einzelhandel, die Dienstleistung, das Handwerk oder die freiberufliche Tätigkeit sind anzumelden. Abgesehen von den freien Berufen (Ärzte, Rechtsanwälte, Steuer- und Unternehmensberater, Werbegrafiker, Ingenieure etc.) die die Selbstständigkeit beim Finanzamt anzeigen machen dies beim zuständigen Gewerbeamt.

Mit der Anzeige beim Gewerbeamt werden dann automatisch weitere Behörden informiert u.a.:

  • das Finanzamt
  • die Berufsgenossenschaft
  • die Handwerkskammer (bei Handwerksberufen)
  • die Industrie- und Handelskammer

Für das Finanzamt müssen Sie auf dem „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ verschiedene Fragen zu künftigen Umsätzen und Gewinnen beantworten. Daneben will das Fianzamt wissen, ob Sie von der Agentur für Arbeit mit dem Gründerzuschuss gefördert werden und, wenn ja, will das Finanzamt gleich Ihren Businessplan sehen. Gehen Sie bei der Berechnung dieser Schätzwerte eher vorsichtig vor, da hiervon zunächst die Höhe Ihrer Einkommen- und Gewerbesteuervorauszahlungen abhängt. Das Finanzamt teilt Ihnen eine Einkommenssteuernummer zu und bei Wunsch auch eine so genannte Umsatzsteueridentifikationsnummer.

An jeden Einkommen ist der Fikus beteiligt. Dies gilt auch für Gewinne aus gewerblicher oder freiberuflicher Tätigkeit.
Bei Personengesellschaften und Einzelunternehmern unterliegt der Gewinn der Einkommensteuer, bei Kapitalgesellschaften der Körperschaftsteuer. Alle Gewerbebetriebe müssen außerdem die Gewerbesteuer beachten.
Nur wie errechnet man die Größe Gewinn.

Das Steuerrecht sieht dafür 2 Verfahren vor die Einnahmen-Überschussrechnung oder die Bilanzierung/doppelte Buchführung.

Zur doppelten Buchführung sind folgende Personen verpflichtet:
Ins Handelsregister eingetragene Kaufleute sind nach dem HGB zur Führung von Büchern verpflichtet. Für das Steuerrecht hat dies insofern Bedeutung, als dort gilt, dass alle, die nach anderen Gesetzen zur Buchführung verpflichtet sind, auch zum Zwecke der Besteuerung buchführungspflichtig sind. Die Verpflichtung zur Buchführung beginnt mit dem ersten Geschäftsvorfall nach Aufnahme des Handelsgewerbes. Bei Kapitalgesellschaften beginnt die Buchführungspflicht mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages.
Gewerbliche Unternehmer, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, sind nach steuerrechtlichen Vorschriften zur Bilanzierung verpflichtet, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

    - Umsatz mehr als 500.000 Euro
      oder
    - Gewinn mehr als 50.000 Euro.

Bei nicht originär zur Buchführung Verpflichteten, beginnt die Buchführungspflicht mit Beginn des Wirtschaftsjahres, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung des Finanzamts folgt, dass die genannten Grenzen überschritten sind und zur doppelten Buchführung übergegangen werden soll.
Bei der Bilanzierung sind - so weit sich aus dem Steuerrecht nichts anderes ergibt - die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung des Handelsrechts zu beachten. Dies bedeutet, dass sich ein sachverständiger Dritter (z. B. Steuerprüfer des Finanzamts)innerhalb angemessener Zeit anhand der Buchführungsunterlagen und Aufzeichnungen ein Bild von den Geschäftsvorfällen und der Lage des Unternehmens machen kann. Alle Geschäftsvorfälle sind vollständig, richtig und geordnet zu erfassen, so dass sie in ihrer Entstehung und Abwicklung nachvollziehbar sind.
Der Gewinnermittlungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Wirtschaftsjahr aber auch davon abweichen. Die Unterlagen zur Gewinnermittlung müssen zehn Jahre aufbewahrt werden, sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind, sechs Jahre.

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